§ 8 VersG

1Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. 2Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. 3Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. 4Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. März 2025 01:36

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

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