§ 6 VBVG

Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.

(2) 1Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. 2Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. 3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:16

G. Geändert durch Art. 8 G v. 24.6.2022 I 959

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