(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.
(2) 1Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. 2Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. 3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 8 G v. 24.6.2022 I 959
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