Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. XII ZB 403/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11585

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[X.]:[X.]:BGH:2017:030517BXII[X.]403.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 403/15
vom
3.
Mai
2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 6 Abs. 1
Eine entsprechende Anwendung des § 6 [X.] auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers
scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 8.
Juli
2015 -
XII [X.] 494/14 -
FamRZ 2015, 1710 und vom 20. März 2013 -
XII [X.] 231/12 -
FamRZ 2013, 873).
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 -
XII [X.] 403/15 -
LG [X.]

AG [X.]

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2
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Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3.
Mai
2017 durch [X.] und [X.] Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.
Das [X.] ist gerichtskostenfrei. Die [X.] des [X.]s werden der Betroffenen auferlegt.

Gründe:
[X.]
Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Betreuervergütung.
Die Betroffene und ihr 2010 verstorbener Ehemann übertrugen 2003 ih-rer Tochter, der Beteiligten zu 1, das ihnen gehörende Hausgrundstück in [X.] im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zu Gunsten der Eltern wurde zu-gleich ein Nießbrauchsrecht bestellt. Die Betroffene erteilte 2005 ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht.

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Nach dem Umzug der an Demenz leidenden Betroffenen
in ein Pflege-heim im Jahr 2012 regte die Tochter die Bestellung eines Betreuers an, da sie das Hausgrundstück veräußern und zuvor den Nießbrauch löschen lassen [X.]. Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 2, einen Rechtsanwalt, zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Verwertung der Rechte an dem [X.]. Nachdem das Nießbrauchsrecht -
betreuungsgerichtlich genehmigt -
durch notariellen Vertrag vom 14. Mai 2013 gegen eine Ausgleichszahlung auf-gehoben worden war, hob das Amtsgericht die Betreuung auf.
Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht die Betreuervergütung nach §§ 4, 5 [X.] aue-schwerde der Betroffenen hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Anliegen weiter, die Be-treuervergütung gemäß §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 [X.] nach
tatsächlichem Aufwand festsetzen zu lassen.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei zwar an einer Vertretung der Betroffenen in Bezug auf eine Aufhebung
des [X.] an dem Hausgrundstück gehindert ge-wesen, weil ihr insoweit nach §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB die Vertretungsbe-fugnis durch die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer implizit entzogen worden sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge gehabt, dass dem Beteiligten zu
2 nur eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand zustehe. § 6 [X.] ordne dies lediglich für den Fall an, dass ein Betreuer, nicht aber ein Bevollmächtigter aus 3
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Rechtsgründen an der Vertretung des Betroffenen gehindert sei. Die Vorschrift sei auch nicht analog anzuwenden, da der Gesetzgeber die Ausnahme von der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 [X.] bewusst auf wenige Sonderfälle be-schränkt habe.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Eine ausnahms-weise nach §§
6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 [X.] festzusetzende Vergütung scheitert bereits daran, dass ein Fall des § 1899 Abs. 4 BGB und auch die Vorausset-zungen einer nach der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 -
XII [X.] 494/14 -
FamRZ 2015, 1710 Rn. 12 f.) möglichen analogen An-wendung der Vorschrift nicht vorliegen.
a) Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tochter im Sinne der §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB an einer Vertretung der Betroffenen aus Rechtsgründen gehindert war, weil ihr die Vertretungsbefugnis vom [X.] durch die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer implizit entzogen worden sei.
Zwar ist die der Tochter erteilte Vorsorgevollmacht in den Gründen des . Dies wider-spricht aber der im Beschluss hierfür in Bezug genommenen Vollmachtsurkun-de vom 19.
Mai
2005. Zum Umfang der Vollmacht ist darin ausgeführt:
"[X.] Im vermögensrechtlichen Bereich die Befugnis
1.
Verträge oder sonstige Vereinbarungen mit Kliniken, Alten-
oder Pfle-geheime abzuschließen.
2.
Anträge auf Leistungen der Kranken-

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Die Aufhebung des [X.] war mithin von der Vollmacht nicht umfasst, so dass sich die Frage, ob die Tochter als Bevollmächtigte an der Aufhebung des [X.] entsprechend einem Betreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB rechtlich verhindert war, nicht stellte. Schon wegen des begrenzten Umfangs der Vorsorgevollmacht konnte der [X.] durch das Amtsgericht dementsprechend auch keine implizite Entziehung der [X.] nach §§ 1908 i, 1796 BGB entnommen werden. Ein Betreuungs-bedarf ergab sich vielmehr aus dem Umstand, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung insoweit selbst nicht ausreichend handlungsfähig war und mangels hierfür getroffener Vorsorge auch keine anderweitigen Hilfemöglichkei-ten zur Verfügung standen.
Die Vergütung nach §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 [X.] scheidet somit schon deswegen aus, weil eine der rechtlichen Verhinderung eines Betreuers ver-gleichbare Lage im Sinne der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 8.
Juli 2015 -
XII [X.] 494/14 -
FamRZ 2015, 1710 Rn. 12 f.) nicht bestand.
b) Abgesehen vom Fall einer § 1899 Abs. 4 BGB entsprechenden Ver-hinderung des [X.] kann die Vergütungsregelung des § 6 [X.] über die dort genannten Sonderfälle hinaus schließlich nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit bestellt worden sind (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 -
XII [X.] 231/12 -
FamRZ 2013, 873

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Rn. 16 ff.). Die Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 4, 5 [X.] ist somit rechtmäßig.
Dose
Klinkhammer
Günter

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.09.2013 -
55 XVII 239/12 altes [X.].: 55 XVII H 2189 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.08.2015 -
1 [X.] -

Meta

XII ZB 403/15

03.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. XII ZB 403/15 (REWIS RS 2017, 11585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11585

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