(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können für die Privaten, die mit den Aufgaben und Befugnissen der Ausgabestelle oder des unabhängigen Anbieters betraut sind, insbesondere Regelungen erlassen werden über
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D