§ 36a StVO

Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis

1Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. 2Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 03:08

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.8.2023 I Nr. 236


Alte Fassungen (a.F.) zu § 36a StVO:
Fassung bis Synopse Archiv
06.09.2023 Synopse Alte Version laden.

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