1Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. 2Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.8.2023 I Nr. 236
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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06.09.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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