1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. 2I S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. 3Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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01.07.2020 | Synopse |
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