Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017
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I S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage
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(BGBl. I S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher
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evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über
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Grundlage evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
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die Ergebnisse der Evaluierung.
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Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
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