§ 21 StromGVV

Fristlose Kündigung

1Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. 2Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1237


Alte Fassungen (a.F.) zu § 21 StromGVV:
Fassung bis Synopse Archiv
30.11.2021 Synopse Alte Version laden.

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