§ 88 StaRUG

Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Artikel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25 und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechend anwendbar.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:14

G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 411


Alte Fassungen (a.F.) zu § 88 StaRUG:
Fassung bis Synopse Archiv
16.07.2022 Synopse Alte Version laden.

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