1Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 1 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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