1Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. 2Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
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