§ 204 SGB V

Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) 1Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. 2Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. 3Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.

(2) 1Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. 2An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:40

G. Zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.12.2023 I Nr. 408

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