§ 64e SGB XII

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,

1.
soweit sie angemessen sind und
2.
durch sie
a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024 02:35

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 408


Alte Fassungen (a.F.) zu § 64e SGB XII:
Fassung bis Synopse Archiv
23.01.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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