§ 64d SGB XII

Pflegehilfsmittel

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die

1.
zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
2.
zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
3.
den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:38

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 408


Alte Fassungen (a.F.) zu § 64d SGB XII:
Fassung bis Synopse Archiv
23.01.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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