(1) Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
(2) 1Die Pflegekassen müssen ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Absatz 1 erstatten. 2Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. 3Bei Pflegekassen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum."
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 und Art. 35 Abs. 10 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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27.03.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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