§ 6 DRK-SDDSG

Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:29

G. Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.11.2019 I 1626


Alte Fassungen (a.F.) zu § 6 DRK-SDDSG:
Fassung bis Synopse Archiv
28.11.2019 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 6 DRK-SDDSG

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