Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.11.2019 I 1626
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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28.11.2019 | Synopse |
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