Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.11.2019 I 1626
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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28.11.2019 | Synopse |
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