§ 46 SBG

Einberufung von Sitzungen

(1) 1Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel monatlich zusammentreten. 2Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. 3Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. 4Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu geben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

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