§ 18 SBG

Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.


Fußnote Paragraph

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 62 Abs. 3 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

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