(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 29. Mai 2022 03:02
G. Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 10.8.2021 I 3436
G.
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