Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
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