§ 71 PStG

Personenstandsbücher aus Grenzgebieten

1Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrags vom 24. September 1956 (BGBl. 21958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 31963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsregistern im Sinne dieses Gesetzes gleich. 4Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsregister gleich.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:49

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190

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