1Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. 2Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.8.2021 I 4074
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
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