Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
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