§ 118 PatG

(1) 1Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1.
die Parteien zustimmen oder
2.
nur über die Kosten entschieden werden soll.

(4) 1Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. 2Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 31. Mai 2024 03:20

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.8.2021 I 4074
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

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