§ 49a LFGB

Zusammenarbeit von Bund und Ländern

1Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. 2Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:14

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.12.2022 I 2752
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253; 2022 I 28

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