(1) 1Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.
Fußnote Paragraph
(+++ §§ 22 u. 23: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;
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