§ 53r KWG

Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 03:09

G. zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 53r KWG:
Fassung bis Synopse Archiv
15.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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