(1) Die Kastration darf erst vorgenommen werden, nachdem eine Gutachterstelle bestätigt hat, daß
(2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der Behandlung voll einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle bestimmen sich nach dem Landesrecht.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
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