1In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. 3Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
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