1Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Leverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Beschränkung des eingesetzten Leverage einschließlich der Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt § 215 entsprechend. 2Die Bedingungen, unter welchen die Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit § 215 Absatz 2 angewendet werden, bestimmen sich nach Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Fußnote Paragraph
(+++ § 274: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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