(1) Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu einem Spezial-AIF gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zulässig, wenn
(2) Die Bundesanstalt kann die Höhe der zulässigen Belastung der Vermögensgegenstände beschränken, wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet.
Fußnote Paragraph
(+++ § 275: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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