§ 13 JFDG

Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. 2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 10. Mai 2024 03:02

G. Zuletzt geändert durch Art. 80 G v. 20.8.2021 I 3932

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