Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 80 G v. 20.8.2021 I 3932
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
20.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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