(1) 1Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. 2In der Beschlussformel sind bei einer stattgebenden Entscheidung die zu überwachenden Maßnahmen genau zu bestimmen.
(2) 1Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die zu überwachende Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet worden, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht ordnet die Überwachung der Maßnahmen an, wenn diese zulässig ist und
(4) Das Gericht wandelt die der zu überwachenden Person auferlegten Maßnahmen um, wenn
(5) 1Gegen den Beschluss des Amtsgerichts können die Staatsanwaltschaft und die zu überwachende Person sofortige Beschwerde einlegen. 2Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3§ 42 ist entsprechend anwendbar.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.12.2022 I 2632
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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