(1) 1Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt hat. 2Hat das Gericht allein die Überwachung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwaltschaft nur die Überwachung bewilligen.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung und die Überwachung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 2Über die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. 3Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.12.2022 I 2632
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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