(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(2) 1Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. 2Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.12.2022 I 2632
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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