Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 25. Februar 2021 01:39
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.6.2020 I 1385
G.
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