Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
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