1Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß sich Vereinigungen von Inhabern handwerksähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe einem Landesinnungsverband anschließen können. 2In diesem Fall obliegt dem Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§ 81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des handwerksähnlichen Gewerbes. 3§ 83 Abs. 2 gilt entsprechend für die Vertretung des handwerksähnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
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