(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.
(2) 1Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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16.11.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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