Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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