§ 51 GVO

Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten

Bayern

Der Gerichtsvollzieher hat fremde Geldbeträge, Wertpapiere und Kostbarkeiten getrennt von seinen eigenen unter sicherem Verschluss (zum Beispiel in einem einbruchsicheren Behältnis) aufzubewahren.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2024 06:19

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.

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