(1) Das Reisetagebuch bildet die Grundlage für die Prüfung, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss gewährt werden kann (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 1).
(2) Das Reisetagebuch wird in Vierteljahresheften nach dem Vordruck GV 6 geführt.
(3) Das Reisetagebuch ist nicht zu führen, wenn der Gerichtsvollzieher auf einen Reisekostenzuschuss im Voraus allgemein schriftlich verzichtet.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.
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