§ 50 GVO

Reisetagebuch

Bayern

(1) Das Reisetagebuch bildet die Grundlage für die Prüfung, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss gewährt werden kann (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 1).

(2) Das Reisetagebuch wird in Vierteljahresheften nach dem Vordruck GV 6 geführt.

(3) Das Reisetagebuch ist nicht zu führen, wenn der Gerichtsvollzieher auf einen Reisekostenzuschuss im Voraus allgemein schriftlich verzichtet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2024 18:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.

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