1Die Geschäftsbücher sind in gebundener Form in Heften oder in Lose-Blatt-Form zu führen. 2Die Dienstregister I und II und die Kassenbücher I und II müssen mit laufenden Blattzahlen versehen sein.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.
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