§ 44 GVO

Arten der Geschäftsbücher

Bayern

(1) Der Gerichtsvollzieher führt, soweit nachstehend keine Ausnahmen zugelassen sind und landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist:

1.
Dienstregister I (DR I),
2.
Dienstregister II (DR II),
3.
Namenverzeichnis,
4.
Kassenbuch I (KB I),
5.
Kassenbuch II (KB II),
6.
Reisetagebuch (RTB).

(2) 1Jeder Gerichtsvollzieher führt seine eigenen Bücher. 2Für Dienstgeschäfte aus einem zugeschlagenen Bezirk oder aus einem anderen Gerichtsvollzieherbezirk werden keine besonderen Geschäftsbücher geführt. 3Bei Versetzungen oder Abordnungen an eine andere Dienstbehörde hat der Gerichtsvollzieher neue Bücher anzulegen; die bisher geführten Bücher verbleiben bei der bisherigen Dienstbehörde (vergleiche auch § 6).


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2024 10:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.

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