§ 38 GVO

Generalakten

Bayern

(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:

1.
Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen,
2.
Kostenwesen,
3.
Zustellungen,
4.
Zwangsvollstreckungen,
5.
Wechsel- und Scheckproteste,
6.
öffentliche Versteigerungen,
7.
Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),
8.
Elektronische Datenverarbeitung.

(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2024 14:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.

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