(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:
(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.
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