Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare | GNotKG | Unterabschnitt 3

Unterabschnitt 3 | GNotKG

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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
(+++ Sonderregelung für Baden-Württemberg vgl. § 135 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 45 Abs. 3, §§ 65, 82, 83 Abs. 1, 2 u. § 135 Abs. 1
+++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.7.2013 I 2586 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 50 dieses G am 1.8.2013 in Kraft.
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