Lade...
Lade...
Sie können sich § 9 GKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen | Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen | t | 1 | Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen |
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen | Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach | f | 1 | (1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach |
2 | dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der | 2 | dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der | ||
3 | Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem | 3 | Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem | ||
4 | Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss | 4 | Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss | ||
5 | des Musterverfahrens fällig. | 5 | des Musterverfahrens fällig. | ||
n | n | 6 | (2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem | ||
7 | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig. | ||||
6 | (2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn | 8 | (3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn | ||
7 | 1. | 9 | 1. | ||
8 | eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, | 10 | eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, | ||
9 | 2. | 11 | 2. | ||
10 | das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet | 12 | das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet | ||
11 | ist, | 13 | ist, | ||
12 | 3. | 14 | 3. | ||
13 | das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden | 15 | das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden | ||
14 | ist, | 16 | ist, | ||
15 | 4. | 17 | 4. | ||
16 | das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war | 18 | das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war | ||
17 | oder | 19 | oder | ||
18 | 5. | 20 | 5. | ||
19 | das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. | 21 | das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. | ||
t | 20 | (3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten | t | 22 | (4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten |
21 | werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. | 23 | werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.