1Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
2Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
3Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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18.04.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
08.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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