Anlage 17 FZV

(zu § 53 Absatz 1 Satz 6) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

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1(Fundstelle: BGBl. 22023 I Nr. 199, S. 129 - 130)

1.
VersicherungskennzeichenEs wird beispielhaft ein Versicherungskennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Es ist viereckig und hat einen schwarzen Rand mit abgerundeten Ecken. In der ersten Zeile sin die Zahlen 999 angegeben. In der zweite Zeile sind die Buchstaben VXY aufgeführt. Darunter befindet sich die Angabe GDV 2005. Die Bemaßung ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2.
SchriftSchriftart und -größe nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2).
3.
MaßeArt der BeschriftungSchrifthöheSchriftbreite  Waagerechter Abstand
 der Ziffern und Buchstaben
    voneinander
 Waagerechter Abstand der
Beschriftung vom schwarzen,
  blauen oder grünen Rand
    mindestens
  Senkrechter Abstand
der Ziffern und Buchstaben
    voneinander
 Senkrechter Abstand der
Beschriftung vom schwarzen,
  blauen oder grünen Rand
    Länge
des Trennungsstriches
  Breite des schwarzen,
blauen oder grünen Randes
 Höhe des Kennzeichens
 einschließlich schwarzem,
blauem oder grünem Rand
   Breite des Rahmens
 einschließlich schwarzem,
blauem oder grünem Rand
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmma)des Kennzeichens497Ziffern:
8 bis 15
Buchstaben:
5 bis 15
Ziffern:
9
Buchstaben:
6
1264130105,5
b)des unteren
Randes
40,57122
4.
ErgänzungsbestimmungenDie Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.


1Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.

2Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

3Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024 03:07

G. Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 4.12.2023 I Nr. 344


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 17 FZV:
Fassung bis Synopse Archiv
18.04.2024 Synopse Alte Version laden.
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.
08.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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