Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen die folgenden Daten bereitgehalten werden:
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
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